Der Caritasrat besteht derzeit aus folgenden Mitgliedern:
Dr. Josef Schmidramsl, Eichstätt, Vorsitzender
Thomas Schäfers, Diözese Eichstätt
Josef Bogner, Neumarkt
Dieter Kastl, Ingolstadt
Prof. Dr. Thomas Beyer, Eichstätt
Dompropst Alfred Rottler, Eichstätt
Reinhard Schober, Eitensheim
Dr. Raphael Vergho, Eichstätt
Auszug aus der Satzung
(1) Der Caritasrat besteht aus 8 stimmberechtigten Mitgliedern. Im Gremium sollen theologisch-pastorale, betriebswirtschaftliche, juristische, sozialwissenschaftliche und gesellschaftspolitische Kompetenzen vertreten sein.
Der Caritasrat setzt sich zusammen aus:
a) dem/der Vorsitzenden des Caritasrats, der/die vom Bischof auf die Dauer der Amtsperiode berufen wird;
b) dem/der Leitenden Direktor/-in der Finanzkammer der Diözese Eichstätt oder einem/r von ihm/ihr bestellten Vertreter/-in kraft seines Amtes;
c) dem vom Bischof ernannten Präses, sowie
d) 5 Vertretern/-innen, die auf Vorschlag der Vertreterversammlung von ihren Mitgliedern gewählt werden. Wählbar und berufbar sind sowohl Mitglieder der Vertreterversammlung als auch Personen, die nicht Mitglied der Vertreterversammlung sind. Haupt- und neben-berufliche Mitarbeiter/-innen des Caritasverbandes können weder gewählt noch berufen werden.
Der Caritasrat wählt aus der Mitte seiner Mitglieder den/die stellvertretenden/e Vorsitzen-den/e des Caritasrats.
Der Bischof kann den/die Vorsitzenden/e und den Präses jederzeit abberufen. Die Mitglieder des Caritasrats sind vor der Abberufung zu hören.
(2) Der Caritasrat kann sich von Auskunftspersonen und Sachverständigen beraten lassen, soweit er dies bei einzelnen Punkten für erforderlich hält. Personen, die in einem haupt- oder nebenberuflichen Anstellungsverhältnis zum Caritasverband stehen oder die im Caritasverband eine Funktion ausüben, zu der sie vom Bischof bestellt worden sind, dürfen vom Caritasrat nicht als Sachverständige hinzugezogen werden.
(3) Der Vorstand nimmt an den Sitzungen des Caritasrats ohne Stimmrecht teil, soweit nicht der Caritasrat über die Abwesenheit beschließt.
(4) Die Amtszeit der gewählten Mitglieder des Caritasrats beträgt 4 Jahre; Wiederwahl und Wiederbestellung sind zulässig.
(5) Bei Ausscheiden eines stimmberechtigten Mitgliedes findet eine Nachwahl oder eine Nachbestellung für die restliche Amtszeit statt.
(6) Eine angemessene Aufwandsentschädigung der Mitglieder des Caritasrats ist möglich.